Du stellst Dir vor, ein kleines grünes Paradies bewirtschaften und genießen zu können?
Hier haben wir einige Informationen für dich als zukünftige Pächter*in eines Kleingartens zusammengestellt, um dir die Entscheidung zu erleichtern, dich für eine freie Parzelle zu bewerben.
Was kostet eine Gartenparzelle?
Ablöse an den Altpächter (einmalig):
Bei der Übernahme einer Parzelle ist eine Ablöse für den Garten fällig. Diese wird durch eine Wertermittlung bestimmt und ist abhängig vom Zustand und der Ausstattung des Gartens und der Laube.
Jährliche Kosten (~ 200 € bis 600 €) *
Beitrag für Verein und Verband
50 €
Pacht, abhängig von der Größe des Gartens
21 ct/qm
Gemeinschaftsarbeit (kann abgearbeitet werden)
60 € (4 Stunden je 15 Euro)
Zeitung
2,80 €
Strom nach Verbrauch
42 ct/kWh
Versicherung FED (Feuer Einbruch Diebstahl)
30-100 €
Was darf man – und was nicht?
Die wird geregelt durch die Gartenordnung und das Bundeskleingartengesetz.
Wichtiges von A bis Z
Abfall
Unsere Kleingartenanlage ist nicht an die Müllabfuhr angeschlossen, weshalb Abfälle selbst entsorgt werden müssen. Zum Glück ist im Garten nicht alles Abfall. Pflanzenabfälle, Hecken- und Baumschnitt und abgemähtes Gras können im Garten kompostiert werden und so zur Düngung beitragen. Dieser biologische Dünger kostet nichts und unterstützt die Pflege und den Aufbau der Humusschicht. Ein Kleingartenpächter ist verpflichtet, seinen anfallenden Unrat über seinen Hausmüll zu entsorgen. Das Abstellen von Sperrmüll ist verboten. Bei Zuwiderhandlung kann der Abtransport dem Verein in Rechnung gestellt werden.
Änderungen
Sie sind umgezogen, Ihre Telefon- oder Handynummer hat sich geändert? Bitte teilen Sie dies dem Verein mit. Sie erhalten dann weiterhin die Gartenzeitung, pünktlich die Pachtrechnung und sind erreichbar bei Fragen, die Ihren Garten betreffen.
Änderungen per Mail an kleingartenverein-seehof-ettlingen@gmx.de oder Post an: Kleingartenverein SEEHOF Ettlingen e.V., Karlsruher Str. 56, 76275 Ettlingen. Der Briefkasten befindet sich am Eingang im Laubenweg.
Bienenhaltung im Kleingarten
80 % der Obstgehölze und Blumen sind auf die Bestäubung durch Bienen und andere Insekten angewiesen. Ohne die Arbeit der Bienen ernten wir kein gutes Obst und weniger Gemüse. Imker sind deshalb in den Kleingärten gern gesehen. Wer sich dafür interessiert, wird vom Verein informiert und unterstützt. Im Kleingarten dürfen bis zu drei Bienenvölker gehalten werden. Vor Beginn der Bienenhaltung ist ein Antrag beim Bezirksverband über den Vereinsvorstand zu stellen.
Feuer
Offene Feuer (Lagerfeuer, Feuerkörbe, Feuerschalen, etc.) sind aus Brandschutzgründen streng verboten!
Gewächshäuser
Im Garten kann ein Gewächshaus bis zu einer Grundfläche von 8 m² und einer Gesamthöhe von max. 2,3 m erlaubt werden. Es bedarf jedoch der Genehmigung durch den Bezirksverband. Ein entsprechender Antrag ist beim Verein einzureichen.
Gemeinschaftsarbeit
In einem Kleingartenverein gibt es viel zu tun. Jeder pflegt seinen Garten, hält die Hälfte des Weges vor seinem Garten in Ordnung. Aber wer pflegt die Gehölze um den Verein, wer hält die anderen Gemeinschaftsflächen in Ordnung? Alle Kleingartenpächter gemeinsam in der Gemeinschaftsarbeit! Durch die Gemeinschaftsarbeit beteiligt man sich am Vereinsleben, lernt neue Leute kennen und kann zur Verbesserung des Vereinslebens und des Miteinanders beitragen.
Hecken
Gemäß §9 Absatz 5 der aktuell gültigen Gartenordnung werden Heckenpflanzungen entlang der öffentlichen Wege und zwischen den Parzellen nur bis zu einer Höhe von 0,8 m geduldet.
Kleingarten, kleingärtnerische Nutzung
Kleingärten sind nicht groß, aber das Wesentliche ist die kleingärtnerische Nutzung. Der Garten soll zur Erholung dienen, aber auch zum Anbau von Obst und Gemüse. Damit er für viele erschwinglich ist, ist die Pacht nicht sehr hoch. Der Anbau von Obst und Gemüse ist also eine Bedingung für die Verpachtung eines Kleingartens zu einem günstigen Preis. Der Anteil der Fläche dafür sollte mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen.
Kündigung
Jährlich wechseln einige Gärten die Pächter. Wer seinen Garten aufgeben muss oder will, kündigt seinen Pachtvertrag schriftlich. Eine Kündigung zum Ende des Gartenjahres (Ende November) muss bis zum 3. Werktag im August beim Verein eingehen. Nach Kündigung erfolgt eine Wertermittlung des Gartens. Diese erfolgt erfahrungsgemäß circa drei bis acht Wochen nach der Kündigung. Anschließend wird der Garten durch den Verein zur Neuverpachtung angeboten. Der aufgebende Pächter/die aufgebende Pächterin kann eine Empfehlung aussprechen.
Die Vergabe der Parzelle entscheidet ausschließlich der Vereinsvorstand, nimmt aber bei der Weitergabe an Kinder und Enkel Rücksicht. In jedem Fall ist eine Wertermittlung zwingend erforderlich.
Lauben
Lauben sind kleine Gartenhäuser, welche zum vorübergehenden Aufenthalt, aber nicht zum Wohnen gedacht sind. Die Gartenordnung und das Bundeskleingartengesetz lassen nur eine einfache Ausführung mit einer Grundfläche von 16 m2 zu. An die Laube dürfen eine Pergola (max. 16 m² ) und ein Geräteteil (max. 0,8 m x 4 m) angebaut werden. Auf der Pergola wird ein Wetterschutz aus Kunststoff geduldet. Für Neubauten oder Änderungen sind entsprechende Anträge beim Verein einzureichen!
Aktuell darf 20 % der Parzellenfläche versiegelt sein; dies schließt die Grundfläche der Laube, der Pergola und der Wege mit ein. Alle Platten im Garten dürfen ausschließlich auf einem Kies- oder Sandbett ruhen, aber nicht auf einem Betonfundament.
Jegliche bauliche Veränderungen bedürfen einer Genehmigung über den Verein beim Bezirksverband.
Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung
Der Kleingärtnerverein ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein. Es finden jährlich Mitgliederversammlungen statt, in denen die Angelegenheiten des Vereins geregelt werden. Die Vereinsmitglieder wählen den Vorstand.
Mobile Planschbecken und Pools
Aktuell sind diese mit einer Gesamtgröße von nicht mehr als 3,5 m Durchmesser oder 10 m² Grundfläche und einer Seitenhöhe von maximal 1 m in der Zeit von Mai bis September zugelassen. Von Oktober bis April sind die Planschbecken/Pools zu entfernen. Das Einlassen der Becken in den Boden und chemische Mittel zur Wasseraufbereitung sind verboten.
Warum müssen die Pools im Winter entfernt werden? Der Bezirksverband schreibt hierzu:
„…es dient nicht der kleingärtnerischen Nutzung und ist nur ein Entgegenkommen des Grundstückseigentümers. Für die Abkühlung im Sommer wurde unter großem Einsatz diese Regelung getroffen. Bedingung war nur das vorübergehende Aufstellen. Andernfalls werden die Pools wie früher komplett verboten. Das Grundstück wurde zur kleingärtnerischen Nutzung gepachtet und nicht als Schwimmbadersatz.“
Tomatenüberdachung
Im Garten kann zum Schutz von Tomatenpflanzen eine Überdachung ohne Seitenwände bis zu einer Größe von 8 m² und einer Höhe von 2 m errichtet werden. Ein entsprechender Antrag ist beim Verein einzureichen.
Trampoline
Trampoline sind mit einem Außendurchmesser von bis zu 3 m gestattet. Sie dürfen nur in der Zeit von Mai bis September aufgestellt werden und sind von Oktober bis April zu entfernen. Verankerungen im Boden sind zu vermeiden, da die Verlegung der Stromleitungen in unserem Kleingartengelände nicht eindeutig zu erkennen ist.
Warum müssen die Trampoline im Winter entfernt werden?
Bei starken Stürmen kann es durchaus passieren, dass auch ein so schweres Gerät wie ein Gartentrampolin zu Höhenflügen ansetzt. Leider endet das in der Regel nicht gut für das Trampolin und in manchen Fällen auch nicht gut für anderes Eigentum, das dem Trampolin im Weg steht.
Wassersparendes Gießen
Im Sommer, bei längerer Trockenheit oder großer Hitze ist es nötig zu gießen. Jedoch sollte man der Umwelt zuliebe Wasser sparen, wo man kann.
Wertermittlung
Wenn ein Garten gekündigt ist und aufgegeben werden soll, muss der Wert ermittelt werden. Diese Aufgabe wird von Wertermittlern durchgeführt, die über eine besondere Ausbildung verfügen und sind unabhängig. Sie sind keine Mitglieder in dem Verein, in dem sie Wertermittlungen vornehmen.
In einem detaillierten Protokoll halten sie alle wesentlichen Tatsachen, die einen Garten betreffen, fest: Größe des Gartens, Beschreibung und Zustand der Laube, Anzahl und Zustand von Bäumen und Gehölzen. Aufgebende Pächter können die Wertermittlung unterstützen, indem sie die zum Garten gehörenden Unterlagen wie z. B. die Baugenehmigung zum Termin der Wertermittlung mitbringen und die Zugänglichkeit von Garten und Laube sicherstellen.
Der Wertermittler erstellt ein Protokoll, in dem festgelegt wird, in welchem Zustand sich Garten und Laube befinden, welchen Wert der Garten hat und zu welchem Preis er abgegeben werden kann. In diesem Protokoll wird auch festgehalten, was derzeit nicht in Ordnung ist und den Wert des Gartens mindert. Dies können unzulässige Bauten sein oder nicht mehr sichere Bäume oder Waldbäume, die entfernt werden müssen.
Die Wertermittlung hilft so, einen gerechten Preis für die Gartenübergabe zu bekommen. Das Wertermittlungsgutachten geht nach der Weitergabe des Gartens an den neuen Pächter.